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Bayerisches Oberstes Landesgericht

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Artikel

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ist aufgrund der vorbehaltlichen Errichtungsvorschrift für die einzelnen Bundesländer als traditionelle Einrichtung des Freistaats Bayern erhalten geblieben. Sein Sitz ist München.

Inhaltsverzeichnis
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Geschichte

Nachdem Ferdinand II. als Kaiser 1620 dem Kurfürstentum Bayern das Privilegium de non appellando (illimitatum) (durch das andernorts die Oberlandesgerichte entstanden) verliehen hatte, wurde am 17.04 1625 das Revisorium eingerichtet, das an die Stelle des Reichskammergerichtes als letzte Instanz trat. Das Revisorium des Königreichs Bayern wurde 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst.

Mit der Gründung des Deutschen Reiches wurde dann - wenige Jahre später - 1879 mit der Aufhebung des obersten Gerichtshofes die Revisionsangelegenheiten an das neu errichtete BayObLG gegeben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch in dem Jahr 1900 inkrafttrat, wurde jedoch die Revisionsinstanz in Zivilsachen dem Reichsgericht in Leipzig übertragen. Als "Ausgleich" wurden die Revisionen in Strafsachen an das BayObLG abgegeben.

Am 1.04 1935 wurde das BayObLG durch die NS-Maschinerie aufgelöst. Mit dem Kontrollratsgesetz 124 wurde es zu dem 1.07 1948 wiedererrichtet. Der bayerische Ministerpräsident hat in der Regierungserklärung vom 6.11 2003 angekündigt, seine Regierung werde das Bayerische Oberste Landesgericht zur Kosteneinsparung abschaffen und seine Aufgaben den drei in Bayern errichteten Oberlandesgerichten übertragen.

Buch-Tipp: Bayerische Leibspeisen. Altbaiern, Franken, Schwaben Kochen auf Bayerisch Ein sehr schön aufbereitetes Kochbuch. Sowohl grafisch als auch inhaltlich überzeugt diese Ansammlung von altbayerischen Rezepten, die von leichten Vorspeisen bis hin zu deftigem Nachtisch reicht. Das ganze voller Humor und mit vielen Tipps erzählt.

Zuständigkeit

In den Zivilsachen entscheidet das BayObLG

  • statt des BGH über das Rechtsmittel der Revision, der Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden, wenn in dem wesentlichen bayerische Landesnormen entscheidungserheblich sind.
  • in schiedsrichterliche Angelegenheiten
  • bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts

In den Straf- und Bußgeldsachen entscheidet das BayObLG

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsmittelinstanz (Beschwerde) gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte

Vgl. hierzu auch Art. 11 des bayerischen Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 23.06 1981.

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